Anfrage zur Verbrennung von Gartenabfällen

  1. Wie viele Anträge, in denen eine Ausnahmeregelung zur Verbrennung von Gartenab-
    fällen erbeten wurde, wurden im Jahr 2025 gestellt? Mit welchem Ergebnis wurden diese beschieden?

Im Jahr 2025 wurden 36 Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen pflanzli-
cher Abfälle gestellt. Insgesamt wurden 8 Anträge bewilligt.

  1. Wie viele Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Pflanzenabfalllandesverord-
    nung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbflVO MV) wurden 2025 ausgestellt?

Unter dem Tatbestand des Verbrennens von Pflanzenabfällen sind für das Jahr 2025 insgesamt
14 Fälle im Bereich der Bußgeldstelle registriert.

  1. Liegen der Verwaltung Beschwerden oder Kritik zu der Verschärfung des Verbren-
    nungsverbotes vor und wenn ja, welche?

14 Beschwerden wurden bezüglich der Umsetzung der PflanzAbflVO M-V im Landkreis Vorpom-
mern-Rügen eingereicht. Es handelt sich überwiegend um telefonische Beschwerden gegen die Umsetzung des Verbrennungsverbotes, mit der Begründung, dass die Entsorgung über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu aufwendig oder zu teuer wäre.

  1. Gäbe es die Möglichkeit in den bisherigen „Verbrennungsmonaten“ März und Oktober ein Holsystem für die Gartenabfälle einzurichten? Wenn ja, wie könnte dies ausgestaltet werden? Und welche Kosten würden für eine solche Einrichtung erwartet werden?

Da es sich bei den Gartenabfällen -gerade aus Kleingartenanlagen- meist um sog. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen handelt, gehört die Entsorgung dieser Abfälle nicht zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, d. h. nicht zu den Aufgaben des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft. Dies bedeutet, dass Kosten, die im Rahmen
der Durchführung eines solchen Holsystems anfallen, nicht gebührenfähig sind. Ein Holsystem für solche Abfälle wäre – da es sich aus dem o. g. Grund nicht um eine hoheitliche Aufgabe handelt – nur in direkter Konkurrenz zu privaten Containerdiensten möglich und begründete damit auch einen eigenen Betrieb gewerblicher Art.
Da der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft über keine eigene Technik verfügt, müsste er auch diese Dienstleistung an einen Dritten vergeben. Die zu erwartenden Kosten ergäben sich aus der aktuell nicht abzuschätzenden Abfallmenge und den mit der Entsorgung verbundenen logistischen Aufwendungen Dritter. Die Verpflichtung zur Umlage seiner eigenen Kosten könnte, die von ihm zu beauftragende Dienstleistung Dritter verteuern.
Die Kosten für die Entsorgung von Gartenabfällen aus nicht privaten Haushaltungen richten sich nach den jeweiligen Angeboten der ortsansässigen Dienstleister.

Begründung unserer Anfrage:

Die Kreisverwaltung hat vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung des Landgerichts Schwerin zum Verbot des Verbrennens von Gartenabfällen sehr deutlich gemacht, dass dies nur noch in absoluten Ausnahmefällen gestattet ist.v
Gleichwohl wird z.B. in der Gartensparte „Frohes Schaffen“ weiterhin verbrannt. Der Vorsitzende des Vereins informierte dabei Mitglieder, dass eine Ausnahmegenehmigung vorliege.

Anfrage zur Auswirkung chemisc…
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