Großflächiges Baumsterben, anders kann man es kaum nennen, was im März mit der geschützten Allee an der B196 auf Rügen geschah. Es war „Gefahr im Verzug“ und schon fielen 44 alte Alleebäume der Motorsäge zum Opfer. Wir fragten nach und ihr findet die Antworten des Landrats im angehängten Link. Das Dilemma: Die Straßenbaubehörde genehmigt die Fällungen quasi selbst. Wir bleiben dran!
1. Inwieweit war der Landkreis V-R als Untere Naturschutzbehörde (UNB) in die Entscheidung der Baumfällungen an der B 196 eingebunden und auf welcher fachlichen Grundlage wurde den Fällungen zugestimmt?
Gemäß Alleenerlass MV Punkt 6.2 führt der Straßenbaulastträger, hier das Straßenbauamt Stralsund, eine Baumschau unter Einbeziehung der Naturschutzbehörde durch. Es finden mehrmals im Jahr Baumschauen an den Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen statt. Alle Beteiligten haben fachlich relevante Studiengänge und Fortbildungen absolviert bzw. sind
FLL-zertifizierte Baumkontrolleure (Forschungsgesellschaft, Landesentwicklung, Landschaftsbau e.V.).
Die Baumschau und die Abstimmung zu den Maßnahmen an dieser Allee haben am 11. März 2026 stattgefunden.
2. Welche Gutachten und Stellungnahmen lagen der UNB vor, die die Stand- und Bruchsicherheit der gefällten Alleebäume dokumentiert haben?
Die Dokumentation erfolgt durch die Straßenbaulastträger und wird zur jeweiligen Baumschauvorgelegt. Sie umfasst alle Begehungen, bisherigen Abstimmungen, Gutachten sowie die umgesetzten Maßnahmen der Alleen bzw. auch zu einzelnen Bäumen und liegt im Straßenbauamt Stralsund vor. Die Baumschauen werden von den FLL-zertifizierten Baumkontrolleuren der Straßenmeistereien vorbereitet. Während der Baumschau werden die konkreten Maßnahmen, wie z.B. Lichtraumprofil herstellen, Totholzentfernung, Kronenreduzierung, Einbau von Kronensicherungen oder Fällungen, gemeinsam abgestimmt.
3. Fällungen von Alleebäumen dürfen im März ausnahmsweise nur dann ausgeführt werden, wenn eine Gefahrenlage angezeigt und nachgewiesen ist. Welche Kriterien müssen grundsätzlich erfüllt sein, um einen solchen Ausnahmetatbestand zu begründen?
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 & 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten die Verbote zur Fällung von Bäumen grundsätzlich nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können. Dies bedeutet, dass die Fällung von Alleebäumen im März ausnahmsweise zulässig ist, wenn eine Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die Sicherheitserwartung an Bundes- und Landesstraßen, die besonders hoch ist, müssen Bäume, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, zeitnah entfernt werden. Dabei wird grundsätzlich angestrebt, diese Maßnahmen in den Wintermonaten durchzuführen, um den touristischen Reiseverkehr nicht zu beeinträchtigen. Aufgrund der hohen
Anzahl an Bäumen entlang der Straßen ist dies jedoch oft nicht praktikabel. Zudem müssen auch jährliche Baumkontrollen und Baumschauen durchgeführt werden, bevor Pflegemaßnahmen oder Fällungen umgesetzt werden können.
Die artenschutzrechtliche Kontrolle muss vor jeder Maßnahme erfolgen, insbesondere zur Prüfung auf Brutstätten (z.B. Vogelnester, Hornissen oder Käfer). Diese Kontrollen werden von den Firmen, die die Pflege- und Fällmaßnahmen übernehmen, durchgeführt. Während der Baumschauen werden zudem artenschutzrechtliche Belange berücksichtigt, etwa die Vermerke über Höhlungen im Baum, die möglicherweise eine Kappung des Stammes erforderlich machen. Diese Dokumentation dient dazu, sicherzustellen, dass keine geschützten Arten beeinträchtigt werden.
4. Wurde vor jeder einzelnen Fällung eines Baumes nachgewiesen und begründet, dass von diesem einzelnen Baum eine unmittelbare Gefahr ausgeht?
Ja, denn die betroffenen Bäume wiesen erhebliche Schäden und Vitalitätsverluste auf, wie vollständiges Absterben oder abgestorbene Hauptkronen, fortgeschrittene Wurzelfäule, Eschentriebsterben, Pilzbefall im Stammfußbereich (Brandkrustenpilz, Lackporling, Riesenporling, Hallimasch) und statisch relevante Schäden im Stamm- und Wurzelbereich durch Weiß- und Moderfäule, Stammrisse, eingerissene Zwiesel.
5. Wer ist für die Planung und Umsetzung der Neupflanzungen von Alleebäumen im Zusammenhang mit den Fällungen an der B196 verantwortlich und wie erfolgt der Abstimmungsprozess mit der UNB?
Der Straßenbaulastträger, hier das Straßenbauamt Stralsund, ist verantwortlich. Gefällte sowie gepflanzte Alleebäume gehen in eine jährliche Statistik ein, die der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt wird. Pflanzdefizite werden durch Einzahlungen in den Alleenfonds MV kompensiert.
6. Warum werden die Neupflanzungen nicht Bereich der B196 durchgeführt, um den Charakter einer besonders geschützten Allee zu erhalten?
Gemäß Alleenerlass MV Punkt 5.6 ist bei Neupflanzungen an Bundesstraßen ein Abstand von 4,50 m einzuhalten, d.h. der Charakter einer Allee wäre nur noch eingeschränkt vorhanden. Hinzu kommt die Herausforderung des dazugehörigen Landerwerbs, so dass aktuell keine Nachpflanzungen an der B196 vorgesehen sind.
7. Wann und wo sind konkret die Ersatzpflanzungen geplant?
Das Straßenbauamt Stralsund als Straßenbaulastträger an Bundes- und Landesstraßen plant und setzt die Ersatzpflanzungen um.
8. Wie plant der Landkreis das aktuell hohe Defizit an Nachpflanzungen aufzuholen?
Es ist bereits seit 2025 geplant mögliche Reste des jeweiligen Haushaltsjahres im Aufwandbereich für die Minimierung des Defizits, mittels Einzahlung in den Alleenfonds M-V, aufzuwenden. Aufgrund von Einsparvorgaben wurden Mittel im nicht geringen Umfang gestrichen, weshalb am Jahresende keine Mittel mehr zur Verfügung standen. Ab 2026 sind dauerhaft Mittel
für die Minimierung des Defizits fest eingeplant. Nach Haushaltsfreigabe 2026 kann begonnen
werden dem Defizit zu begegnen und dieses kontinuierlich abzubauen.




