Anfrage Übernahme Kosten Lerntherapie

1. Gibt es regionale Unterschiede im Landkreis bei der Kostenübernahme von Lerntherapie durch das Jugendamt? Wenn ja, warum?

Es gibt keine regionalen Unterschiede im Landkreis Vorpommern-Rügen bei der Kostenübernahme von Lerntherapie durch das Jugendamt. Die rechtliche Grundlage für die Leistungsgewährung ist der § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung). Als Grundvoraussetzung zur Aktivierung der Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers nach § 35a SGB VIII muss eine Teilleistungsstörung (Legasthenie, Dyskalkulie usw.) diagnostiziert sein. Um eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a SGB VIII festzustellen, bedarf es zum einen der Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im Sinne psychischer Störungen sowie der Feststellung, dass aufgrund dieser seelischen Störung eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Im Rahmen von Teilleistungsstörungen wird daher nur dann vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgegangen, wenn sich die seelischen Störungen so auswirken, dass sie über bloße Schulprobleme und -ängste, die auch andere Kinder und Jugendliche teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgehen. Dies kann bspw. bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder bei einem Rückzug aus jeglichen sozialen Kontakten der Fall sein. Wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, muss vor einer Gewährung der Leistung die Prüfung noch ergeben, dass die Lerntherapie als Hilfe zum Abbau der Teilhabebeeinträchtigung die geeignete Hilfeform ist.

2. Wie viele Bewilligungen gab es jeweils auf Rügen, in Nordvorpommern und Stralsund?

In 2024 gibt es bisher für die Region Rügen 4 Bewilligungen von Lerntherapie, in der Region Nordvorpommern 25 und in der Region Stralsund 35.

3. Erfolgte eine Kostenübernahme auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage? Wenn ja, welcher?

Eine Kostenübernahme auf einer anderen rechtlichen Grundlage erfolgte durch das Jugendamt des Landkreises Vorpommern-Rügen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Kerth

Landrat