Anfrage zum Schulabsentismus

Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender Niehaus,
sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die in der Anfrage gestellten Fragen
und beantworte diese nachfolgend.

1. a) Wie viele Schülerinnen und Schüler, die sich in der Zuständigkeit des Landkreises befinden, sind dem Landkreis bekannt, die seit der Pandemie nicht wieder regelmäßig am Schulunterricht teilnehmen konnten?
b) Gibt es eine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Regionen und nach Schulen, die sich in der Zuständigkeit des Landkreises befinden?
Die Dokumentation ist zwischen dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V und den Schulen über die Verwaltungsvorschrift „Umgang mit Klassenbüchern, Kurs- und Nachweisheften sowie Notenbüchern/-listen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Eine Informationsweitergabe an das Jugendamt oder andere dem SGB VIII verpflichteten Akteuren erfolgt nicht.

2. a) Wie gestaltet sich die Kooperation zwischen Jugendamt und Schulamt im Hinblick auf Schulabsentismus?
Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV hat einen Handlungsleitfaden Schulabsentismus für Schulen herausgegeben, der auf Basis § 59 SchulG M.V und § 4 KKG die Kooperation zwischen Jugendamt und Schule regeln soll (Anlage 8 Beratung und Information Jugendamt).

b) Welche Systeme oder Verfahren werden von der Schule genutzt, um Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler zu erfassen und zu überwachen? Wann erfolgt eine Meldung an das Jugendamt?
Laut Handlungsleitfaden Schulabsentismus MV kann eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugendamt frühestens ab 36 unentschuldigten Fehlstunden erfolgen. Die Kontaktaufnahme kann erfolgen:
– für eine Sozialpädagogische Beratung gem. §59 SchulG M-V
– für eine Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gem. §4 Abs. 1 und 2 KKG oder
– für eine Information zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen gem. §4 Abs. 3 KKG

c) Existiert ein gemeinsamer Maßnahmenplan, um Schulverweigerung entgegenzuwirken?
Der Handlungsleitfaden Schulabsentismus M-V weist praktische Schritte gegen Schulabsentismus aus.

3. Ab wann wird das Fernbleiben vom Unterricht als Kindeswohlgefährdung eingestuft und welche Kriterien werden hierfür herangezogen?
Nach dem Handlungsleitfaden Schulabsentismus M-V kann eine Information an das Jugendamt zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung frühestens ab Phase 3, dem regelhaften, unentschuldigten Fehlen (Regelschwänzen) erfolgen. Die Phase beginnt bei 36 Fehlstunden im Schuljahr. Vor der Meldung an das Jugendamt gibt es diverse Maßnahmen die die Schulen ausschöpfen müssen (pädagogische Gespräche, Informationsbrief an Eltern, Elterngespräche usw.). Wenn die Meldung der Schule über fehlende Fehltage auch kinderschutzrelevante Informationen enthält (bspw. Anzeichen für Vernachlässigung) beginnt im Jugendamt das Prüfverfahren.
Darüber hinaus wird das Jugendamt bei jeglicher Meldung einer Kindeswohlgefährdung tätig, ganz gleich wer die Information gibt.
Die Prüfung des Jugendamtes zielt insb. darauf ab herauszufinden, ob durch den Schulabsentismus die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefährdet ist, es durch das Schwänzen eine soziale Isolation/Ausgrenzung gibt. Dies würde eine Kindeswohlgefährdung darstellen, welche Verfahren gem. §1666 BGB zur Folge haben kann. Voraussetzung ist, dass die Schule/das Schulamt alle eigenen Mittel/Maßnahmen ausgeschöpft hat.

4. a) Welche Hilfsangebote stehen Familien zur Verfügung, deren Kinder vom Schulbesuch fernbleiben?
Im Handlungsleitfaden Schulabsentismus M-V werden die Angebote des zuständigen Bildungssektors aufgelistet. Wenn der Schulabsentismus mit erzieherischen Herausforderungen einhergeht, können niedrigschwellig zugängliche Angebote der Jugendhilfe, insb. Erziehungsberatung in Anspruch genommen werden.

b) Wie werden diese Angebote kommuniziert?
Nach dem Handlungsleitfaden Schulabsentismus M-V entscheiden die Schulen welche Maßnahmen sie einleiten, folglich auch wie die Kommunikation der Angebote erfolgt.

5. Welche präventiven Strategien existieren, um Schulabsentismus bereits im Vorfeld zu verhindern?
Gemäß Handlungsleitfaden Schulabsentismus M-V sind die Schulen für die Erarbeitung präventiver Strategien verantwortlich und werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie beratend unterstützt. Das Jugendamt kann durch die Schule einbezogen werden.