Die Begründung unserer Anfrage:
Schilfrohr ist ein natürlicher Roh- und Baustoff, der für die Eindeckung vieler Dächer in Vorpommern-Rügen genutzt wird. Dabei wird ein Großteil des Reets oder Rohrs nicht vor Ort geerntet, sondern muss vielfach aus dem Ausland beschafft werden.
Vorpommern-Rügen hat zahlreiche Schilfrohr- und Moorflächen mit sogenannten Paludikulturen, gleichzeitig sind die Auflagen zur Ernte von diesen Beständen aus naturschutzfachlichen, berechtigten Gründen sehr hoch.
- Auf welchen Gebieten im Landkreis Vorpommern-Rügen ist eine Schilfrohrernte zur Verwendung einer Reet- oder Rohreindeckung grundsätzlich zulässig und welche Flächengröße steht zur Verfügung? Gibt es kartierte und ausgewiesene Flächen?
Eine Schilfrohrernte ist im Landkreis Vorpommern-Rügen (LK V-R) nicht flächig ausgewiesen, sondern grundsätzlich auf allen geeigneten Schilfflächen zulässig, sofern eine privatrechtliche Nutzungserlaubnis (Pacht) vorliegt und die gesetzliche Einzelfallgenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erteilt wurde. Es gibt keine behördlich kartierten Vorrang- oder Ernteflächen, da die Erfassung wirtschaftlicher Nutzflächen nicht zum gesetzlichen Aufgabenspektrum der UNB gehört. Die Verwaltung agiert hier rein antragsbezogen: Die Genehmigungspraxis ist seit 30 Jahren stabil und marktgetrieben, da dieselben ortsansässigen Rohrwerber ihre langjährig gepachteten Flächen kontinuierlich und nachhaltig bewirtschaften. - Werden die vorhandenen Erntepotenziale vollständig genutzt? Wenn nein, welche Gründe gibt es dafür?
Die theoretisch im Kreisgebiet vorhandenen Röhrichtbestände werden derzeit nicht vollumfänglich ökonomisch verwertet. Ausschlaggebend hierfür sind in erster Linie betriebswirtschaftliche und logistische Rahmenbedingungen der Akteure vor Ort, wie etwa schwer zugängliche Flächen, schwankende Witterungsverhältnisse sowie marktbedingte Kapazitätsgrenzen.
Flankierend wirkten auch die bisherigen strengen naturschutzrechtlichen Auflagen begrenzend auf den Ernteumfang. Zur Aktivierung ungenutzter Kapazitäten und zur bürokratischen Entlastung der Reetwirtschaft wurde das geltende Regelwerk grundlegend novelliert. Im Zuge der Überarbeitung der landesweiten Verordnung über die Schilfrohrernte wurden die prakti-
schen Erfahrungen der Rohrwerber direkt einbezogen. Unter Mitwirkung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörden (UNB), der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) sowie des Fachministeriums wurden praxisnahe Erleichterungen für die Betriebsabläufe vereinbart. Das Inkrafttreten dieser reformierten Verordnung wird durch das zuständige Ministerium für die kommenden Wochen avisiert.
- Welche Einschränkungen gibt es für Flächen, die dem Naturschutz unterliegen?
Einschränkungen auf naturschutzrelevanten Flächen resultieren primär aus artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten (§ 44 BNatSchG). Insbesondere in Europäischen Vogelschutzgebieten (SPA) bedarf es einer vertieften Einzelfallprüfung, um erhebliche Störungen der Zielarten auszuschließen.
Die UNB begleitet diese Genehmigungsverfahren im Rahmen des rechtlich Möglichen ausdrücklich lösungsorientiert. Hintergrund sind die spürbaren Auswirkungen des Klimawandels auf die Reetwirtschaft: Lokale Kälteperioden verschieben sich zunehmend um mehrere Wochen nach hinten oder bleiben vollständig aus, während sich zeitgleich der Brutbeginn der geschützten Avifauna im Röhricht verfrüht. Um diesem verkürzten Erntefenster zu begegnen, nimmt die UNB auf Antrag flexible, einzelfallgerechte Fristanpassungen vor. Die behördliche Praxis bewegt sich dabei in einem anspruchsvollen Abwägungsprozess zwischen den wirtschaftlichen Belangen der Rohrwerber und den gesetzlichen Schutzvorgaben, da zeitlich verzögerte Ernteaktivitäten regelmäßig zu kritischen Eingaben vonseiten der Bevölkerung und von Umweltverbänden führen. - Welche Genehmigungen sind für die Schilfrohrernte erforderlich und inwieweit ist der Landkreis in das Genehmigungsverfahren eingebunden?
Die Schilfrohrgewinnung stellt rechtlich einen Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop (§30 BNatSchG i. V. m. § 20 NatSchAG M-V) dar und bedarf einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung dieser Erlaubnisse bildet die landesweite Schilfmahd-Verordnung.
Die behördliche Zuständigkeit des Landkreises Vorpommern-Rügen (Untere Naturschutzbehörde – UNB) erstreckt sich dabei auf alle landseitigen sowie inkommunalisierten Flächen. Liegen die zu bewirtschaftenden Röhrichtbestände hingegen auf Wasserflächen des Landes (z. B. in den Boddengewässern), liegt die Genehmigungszuständigkeit beim Staatlichen Amt für
Landwirtschaft und Umwelt (StALU). Bei Neuanträgen oder unklaren Grenzverläufen im Übergangsbereich zwischen Land und Gewässer erfolgt eine direkte und kurzfristige Abstimmung zwischen Landkreis und StALU zur eindeutigen Klärung der Zuständigkeit, um ein verzögerungsfreies Verfahren zu gewährleisten. - Wie schätzt der Landkreis die wirtschaftlichen Potenziale der Rohstoffgewinnung sowie der Weiterverarbeitung von Schilfrohr und anderen Paludikulturen ein und sieht der Landrat seitens des Landkreises Möglichkeiten dies in den regionalen Bezügen zu unterstützen?
Fachdienst 02 – Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung
Der Landkreis sieht in der Nutzung von Schilfrohr und anderen Paludikulturen grundsätzlich Potenziale für nachhaltige Rohstoffgewinnung und regionale Wertschöpfung, beispielsweise im Bereich ökologischer Bau- und Dämmstoffe oder der energetischen Nutzung. Gleichzeitig befindet sich der Aufbau entsprechender Wertschöpfungsketten noch in der Entwicklung und ist von geeigneten wirtschaftlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig. Der Landkreis kann im Rahmen seiner Wirtschaftsförderung insbesondere durch Information, Vernetzung und die Vermittlung von Kontakten zu regionalen Fachakteuren und Unternehmen unterstützend tätig werden. Hierzu bestehen in Vorpommern mit der Universität Greifswald,
dem Greifswald Moor Centrum und der Michael Succow Stiftung ausgewiesene Kompetenzen.
Fachdienst 44 – Umwelt
Die Erschließung wirtschaftlicher Potenziale aus der Reetgewinnung sowie aus neuen Paludikulturen (Nassbewirtschaftung von Moorflächen) wird als ökologisch und ökonomisch sinnvoller Ansatz zur regionalen Wertschöpfung und zum Klimaschutz eingestuft. Der gesetzliche Kernauftrag der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) bleibt dabei jedoch unverändert die Wahrung und Durchsetzung des geltenden Naturschutzrechts. Möglichkeiten einer aktiven Unterstützung seitens des Landkreises hängen maßgeblich von konkreten, flächenbezogenen Initiativen der Wirtschaft ab. Sobald der UNB standortgenaue Konzepte oder Projektideen von Investoren oder Landwirten zur Prüfung vorgelegt werden, wird die Verwaltung diese im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten konstruktiv und lösungsorientiert begleiten. Eine proaktive, behördliche Standortplanung oder Marktentwicklung für Paludikulturen fällt hingegen nicht in die Zuständigkeit des Landkreises.
- Welche Möglichkeiten sieht der Landrat in diesem Bezug auf Nachhaltigkeit und Stärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe?
Regionale Wertschöpfungsketten können einen Beitrag zu Klimaschutz, Ressourcenschonung und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat bereits als Projektpartner im Verbundvorhaben „Vorpommern Connect“ Erfahrungen beim Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten gesammelt. Die dort gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere die Bedeutung von Vernetzung, Kooperation und regionalen Absatzstrukturen –können auch für zukünftige Entwicklungen im Bereich der Paludikultur hilfreich sein.
