Folgeanfrage: Bezuschussung Lerntherapie

1. Sie führen aus, dass es keine regionalen Unterschiede bei der Kostenübernahme von Lerntherapien gibt und einheitliche rechtliche Grundlagen gelten. Dennoch zeigen die
Bewilligungszahlen in den Regionen Rügen (4), Nordvorpommern (25) und Stralsund (35) deutliche Unterschiede.
a) Wie erklären sich diese Abweichungen, wenn die rechtlichen Grundlagen einheitlich sind?

Die Bewilligung einer Lerntherapie ist eine Einzelfallentscheidung mit diversen Einflussfaktoren. Die „Region“ als solches hat dabei keinerlei Einfluss auf die Entscheidungsfindung, jedoch wirken sozialräumliche Aspekte hierauf ein. Insbesondere ist es von Relevanz, wie wirksam es den primär Leistungsverantwortlichen aus dem Bereich Schule gelingt, eine Überforderung der Schüler zu vermeiden bzw. entstandene Nachteile bei spezifischen Lernschwierigkeiten auszugleichen.

Die Ansätze und diesbezüglichen Anstrengungen der Schulen sind sehr unterschiedlich. So gibt es auf Rügen bereits seit dem Schuljahresbeginn 2010/2011 das Rügener Inklusionsmodell in Kooperation in den dortigen Grund- und Förderschulen, dem Staatlichen Schulamt Greifswald sowie dem Bildungsministerium M-V.

In Stralsund wiederum sind die bewilligten Hilfen bei weitem nicht homogen über das Stadtgebiet verteilt. Hier gibt es bereits innerhalb einer Stadt signifikante Unterschiede. Einen Einfluss auf die Fallzahlen dürften auch die Leistungserbringer selbst haben. Je mehr sie im Sozialraum präsent (u.a. durch Werbung) und als Leistungserbringer etabliert sind, desto mehr wird in der Regel die Leistung auch nachgefragt. Aufgrund des Potenzials an möglichen Hilfen sind die diesbezüglichen Anstrengungen in Ballungsräumen i.d.R. höher als im ländlichen Raum.

b) Gibt es Unterschiede in der Antragstellung, der Diagnostik oder der Information über die Fördermöglichkeiten in den jeweiligen Regionen?
Seitens des Jugendamtes werden keine Unterschiede gemacht.

2. Sie erklären, dass eine Lerntherapie nur bewilligt wird, wenn eine Teilleistungsstörung (z. B. Legasthenie oder Dyskalkulie) eine seelische Störung mit erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen verursacht. Bitte führen Sie getrennt nach den Regionen Rügen, Stralsund und Nordvorpommern aus.

a) Welche konkreten Prüfkriterien und Leitlinien werden verwendet, um diese Abgrenzung vorzunehmen?

Die Prüfung erfolgt in allen Regionen gleich und folgendermaßen:
• Ist in der Kinder- und JugendpsychotherapeutIn (KJP)-Stellungnahme eine nicht nur vorrübergehende seelische Behinderung (Abweichung der seelischen Gesundheit vom dem für das Lebensalter typischen Zustand) diagnostiziert und ICD10-eingeordnet und handelt es sich bei der seelischen Behinderung um eine Folgestörung der schulischen Teilleistungsstörung?
• Wenn ja – Ist aus der/den ärztlichen Stellungnahme(n) erkennbar, dass bei dem jungen Menschen keine (wesentliche) körperliche und/oder geistige Behinderung vorliegt?
• Wenn ja – Ist im Ergebnis von Gesprächen/ Erkundigungen bei dem jungen Menschen selbst, seinen Eltern und der Schule plausibel erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und/oder Bildungsteilhabe existiert oder droht?

• Wenn ja – Ist die Beeinträchtigung nicht durch vorrangig Leistungsverpflichtete abwendbar?

• Wenn ja – ist zu prüfen, ob eine Lerntherapie die geeignete Unterstützung zum Abbau der Beeinträchtigung darstellt oder eine andere Hilfe erforderlich, geeignet und angemessen ist.

b) Welche Fachpersonen oder Institutionen sind für die Diagnosestellung zuständig, und wie erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt?
§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII regelt, von wem das Jugendamt die Stellungnahme einzuholen hat. Die Diagnostik erfolgt unabhängig vom Jugendamt.

3. a) Wie oft kam es zu Ablehnungen von Anträgen, obwohl eine seelische Störung mit Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a SGB VIII diagnostiziert wurde? Bitte führen Sie getrennt nach den Regionen Rügen, Stralsund und Nordvorpommern aus.
Es wird keine Statistik darüber geführt, wie häufig Anträge abgelehnt werden.

b) Gibt es regionale Unterschiede in der Häufigkeit solcher Ablehnungen? Und was sind die Gründe für die Ablehnung?
Als Gründe für die Ablehnung kommen insbesondere drei Sachverhalte in Frage:

• Die seelischen Störungen wirken sich nicht in behinderungsrelevanter Weise aus, so dass es sich um Schulprobleme, -ängste handelt, die auch andere Kinder teilen.
• Lerntherapie wird nicht als notwendige, geeignete und angemessene Hilfe eingeschätzt, um der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung wirksam entgegenzutreten. Siehe Antwort. c
• Die vorrangig leistungsverpflichtende Schule bietet spezifische Förderung für das Kind, welche nicht genutzt wird.

c) Welche Alternativangebote werden den betroffenen Kindern und Jugendlichen in die-
sen Fällen bereitgestellt?

Dies ist vom Einzelfall und der Mitwirkungsbereitschaft der Personensorgeberechtigten abhängig. Für Unterstützungsbedarfe im Verantwortungsbereich des SGB VIII kommen sämtliche Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Frage (Erziehungsbeistand, Erziehungsberatung usw.).

4. Gibt es präventive Förderprogramme, die den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen, um eine seelische Störung im Vorfeld zu vermeiden? Bitte führen Sie getrennt nach den Regionen Rügen, Stralsund und Nordvorpommern aus.

§ 1626 Abs.1 BGB bestimmt, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen. Nach §1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Damit sind sie auch in erster Linie verpflichtet seelische Störungen abzuwenden. Darüber hinaus ist Prävention immer eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, da es nie einen alleinigen Einflussfaktor für eine seelische Störung gibt. Zur Vermeidung seelischer Störungen tragen alle Aktivitäten bei, welche die Kinder und Familien stärken und dabei helfen, dass sie gesund aufwachsen können. Dem Leitsatz „Starke Eltern“ = „Starke Kinder“ folgend, enthalten alle Angebote aus dem SGB VIII, ausgehend von Tagespflege/KITA, über die Angebote der Familienbildung und Schulsozialarbeit, bis hin zu den Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung auch erhebliche präventive Anteile, um seelischen Störungen vorzubeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Kerth
Landrat