Die Begründung unserer Anfrage:
Im Haushaltsplan 2026 Band I des Landkreises steht auf Seite 128 unten: „Seit dem Jahr 2023 ist dem FD Soziales die Förderung der Frauenschutzhäuser, Schwangerschaftsberatungsstellen und Beratungsstellen häusliche Gewalt zugeordnet. Die Förderung umfasst ein Finanzvolumen von insgesamt 354.500 EUR.“
In den letzten Jahren sah das Gesamtbudget lt. den HH-Plänen wie folgt aus:
2022: 312.000 €
2023: 317.000 €
2024: 322.000 €
2025: 348.200 €
2026: 354.500 €
- Wie schlüsselt sich das Gesamtbudget auf die einzelnen Einrichtung aus? Bitte rückwirkend seit 2022 darstellen, um eine mögliche Dynamisierung zu erkennen.
- Auf welcher Grundlage erfolgt die Aufteilung?
In den letzten Jahren sah das Gesamtbudget lt. den HH-Plänen wie oben beschrieben aus. Die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel sind Iim Produkt 3310000 ausgewiesen. Auf Grund des bereits in der Frage formulierten Übergangs auf den FD Soziales sind Finanzdaten erst ab dem Jahr 2023 ausweisbar.
Der Landkreis Vorpommern-Rügen wendet bei der Prüfung die Richtlinien (VV M-V Gl. -Nr. 630-424; SchKGAG M-V; SchKG FörderVO) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit dem Zuwendungsrecht an (Details siehe Anlage).
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an Sonstige – Schwangerschaftsberatungsstellen: 3310000.5419010

Die Mittelverteilung innerhalb des Sachkontos erfolgt auf Grundlage der eingegangenen Anträge. Die Aufteilung orientiert sich dabei an der jeweils beantragten Summe und der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgabe. Zwischen den Vereinen bzw. Trägern und der Kreisverwaltung gab und gibt es bereits regelmäßige Dynamisierungen unter Berücksichtigung der Haushaltslage, wodurch die Schwangerschaftsberatungsstellen in der Regel verlässlich planen können.
Die im Landkreis Schwangerschaftsberatungsstellen werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens des LAGuS bestimmt; der Landkreis hat darauf nur bedingt Einfluss. Die Landesförderung beträgt hierbei ca. 90% und seitens des Kreises bis zu 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Somit liegt die Förderung bei nahezu allen Beratungseinrichtungen bei 100%.
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben im Vergleich zu z.B. Frauenschutzhäusern (Tagesentgelte; Nutzungsentgelte etc.) keinerlei Möglichkeit, Eigenmittel zu erwirtschaften und sie müssen von Gesetzes wegen kostenlos und für alle barrierefrei erreichbar sein (§2 SchKG FörderVO). Das Erheben von z.B. einer Beratungsgebühr würde für viel Ratsuchende eine solche Barriere darstellen.
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an Sonstige – Frauenschutzhaus in RDG und alle Gewaltberatungen: 3310000.5419011

Die Mittelverteilung innerhalb des Sachkontos erfolgt auf Grundlage der eingegangenen Anträge und einer prozentualen Hochrechnung der Vorjahreszuwendungen. In den vergangenen Jahren hat sich zwischen den meisten Trägern bzw. Vereinen und dem Zuwendungsgeber eine hohe Transparenz bzgl. der zu erwartenden Förderhöhe etabliert. Dadurch können die Antragssteller in der Regel verlässlich mit der beantragten Summe planen. Kostensteigerungen oder die Beantragung zusätzlicher Mittel führen nicht zwangsläufig zu Nachteilen für andere Antragssteller, da hierbei im Rahmen des pflichtgemäßen Verwaltungsermessens die Mittelverteilung abgewogen wird. Die Abweichungen zwischen der beantragten und der tatsächlichen bewilligten Fördersumme bewegen sich in der Regel in einem Rahmen eines niedrigen vierstelligen Betrages, welcher durch Eigenmittel ausgeglichen werden muss.
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an den sonstigen privaten Bereich – Zuweisung Frauenschutzhaus Stralsund: 3310000.5415900

Dieses Konto umfasst ausschließlich die Förderung des Frauenschutzhauses Stralsund (vormals AWO, jetzt Stark machen e.V.). Die mögliche Förderhöhe ist abhängig von den als zuwendungsfähig betrachteten Ausgaben. Die Finanzierung erfolgt analog zum Land mit einer Festbetragsfinanzierung. An der Finanzierung beteiligen sich in Verbindung mit §5 VV M-V Gl.-Nr. 630-424 der Richtlinie das Land, die Hansestadt Stralsund und der Landkreis Vorpommern-Rügen im Rahmen einer kommunalen Kofinanzierung, da ohne diese freiwillige Leistung keine Landeszuweisung erfolgen kann (§5.3.1 VV M-V Gl.-Nr. 630-424). Eine ab dem Jahr 2025 jährliche Dynamisierung in Höhe von 2,3% wurde in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 31.01.2024 besprochen (Anlehnung an die Dynamisierung des Landes).
Eine detaillierte Aufstellung der Verteilung des finanziellen Mittel ist der beigefügten Excel-Anlage zu entnehmen.

