Anfrage zur Brandschutzbedarfsplanung in VR

Die Begründung für unsere Anfrage:

Gemäß §3 Abs.2 BrSchG MV ist der Landkreis zuständig für die Anerkennung und Einordnung der Feuer- wehren sowie für die Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit (§3 Abs. 2 Satz 3). Weiterhin hat der Landkreis nach Abs. 1 den überörtlichen Brandschutz sicherzustellen. Die Landkreise haben nach §4a Abs 2 BrSchG MV„ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte an der „Feuerschutzsteuer“ angemessen zu beteiligen.“ Der Landkreis hat nach §3 Abs. 4 BrSchG MV eine Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

Entsprechend sind oben stehende Fragestellungen in Rücksprachen mit diversen Feuerwehren entstanden.

Zur Bandschutzbedarfsplanung:

  1. In welchem Umfang ist die Einordnung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit mit Stand zum 31.12.2025 umgesetzt?
    Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet, da sie unmittelbar zusammenhängen. Die erwähnte Einordnung ist die Einstufung, um welche es sich in Frage 2 handelt. Der Einstufungsprozess ist derzeit in der finalen Abstimmung mit der Kreiswehrführung. Voraussichtlich im Frühsommer wird dann in den Gemeinden mit der Einstufung der Feuerwehren begonnen und voraussichtlich im Sommer 2027 abgeschlossen sein.
    Die Kriterien werden anhand einer transparenten Bewertungsmatrix erfolgen. Nach der eigentlichen Einstufung erfolgt dann die Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
  2. Wie viele Gemeindefeuerwehrwehren wurden eingestuft? Wie ist das Ergebnis für die einzelnen Feuerwehren?
    Hinweis:
    Hinsichtlich der Einstufung der Feuerwehren besteht aber kein rechtsfreier Raum. Alle Feuerwehren der ehemaligen Altkreise Rügen und Nordvorpommern sind nach der damals gültigen Mindeststärkenverordnung eingestuft worden. Diese formalen Verwaltungsakte haben auch noch weiterhin Bestand und Rechtsgültigkeit und sind nicht erloschen.

    Zur Feuerschutzsteuer:
    Die Fragestellungen sind nichtzutreffend zum Titel „Feuerschutzsteuer“, da die Verwendung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer eben nicht für die pflichtigen Aufgaben der Landkreise nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale, einzusetzen sind.
  3. Welche Leistungen bietet die FTZ an welchen Standorten im Bereich der Gerätepflege und der Geräteprüfung an? Bitte sämtliche Prüfungen mit Prüfnorm angeben?
    Hierzu haben wir in Ihrer Anfrage „Feuerwehrtechnische Zentrale“ vom 23. Februar 2026 ausführlich am 9. April 2026 geantwortet. Auf eine Einzelaufstellung der konkreten Prüfnormen haben wir dabei allerdings verzichtet. Das ist ein sehr komplexes Regelwerk und würde den Rahmen einer solchen Anfrage deutlich übersteigen.
  1. Welche Leistungen bietet die FTZ an welchen Standorten im Rahmen der Pflege und Prüfung des Digitalfunkes an?
    Hierzu haben wir in Ihrer Anfrage „Feuerwehrtechnische Zentrale“ vom 23.Februar 2026 ausführlich am 9. April 2026 geantwortet.

    Zur Leitstelle und Alarmierung:
  2. Wie wird eine schnellstmögliche Hilfeleistung insbesondere im eigenen Wirkungskreis des überörtlichen Brandschutzes und der überörtliche Technische Hilfeleistung (§3Abs 1 Brandschutzgesetz – BrSchG) sichergestellt?
    Wie auch bei allen anderen Alarmierungsgrundsätzen sind auch für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Technischen Hilfeleistung im Einsatzleitsystem entsprechende Alarm- und Ausrückordnungen sowie Alarmstichworte hinterlegt. Zudem kann jederzeit beim Erkennen einer besonderen, aufwachsenden Einsatzlage höher eskaliert werden.
  3. Ist eine georeferenzierte Alarmierung angedacht? Wenn ja, wann soll diese eingeführt werden? Inwieweit wird hier landkreisübergreifend gearbeitet?
    Im Landkreis Vorpommern-Rügen werden grundsätzlich die Rettungsdienst-Einsatzstichworte georeferenziert alarmiert. Eine Einführung der georeferenzierten Alarmierung für die Feuerwehren ist zunächst nicht vorgesehen, da die Alarmierung der Ressourcen der Feuerwehren
    nach einer sog. Wachfolge (Reihenfolge) festgelegt ist.
    Rettungsmittel aus den benachbarten Leitstellenbereichen werden in Verantwortung dieser Leitstelle von dort aus alarmiert, auch wenn sie dann in unserem Landkreis zum Einsatz kommen (Nachbarschaftliche Hilfe im anderen Rettungsdienstbereich). Umgekehrt geschieht das ebenso.
  4. Ist die Leitstelle aktuell personell vollständig besetzt? Wenn nein, wann ist mit einer Auffüllung der Fehlstellen zu rechnen?
    Nein, die Sollbesetzung der Integrierten Leitstelle mit Disponenten und Disponentinnen ist im Moment nicht erreicht. Wir befinden uns aktuell in mehreren Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren hierzu.
Anfrage zur feuerwehrtechnisch…
Anfrage zum Förderbudget im Fa…